BGH, Urteil vom 03.05.2006, NZM 2006, 579
Ist in einem Staffelmietvertrag die individualvertraglich vereinbarte Dauer über einen Kündigungsverzicht des Mieters länger, als die nach § 557 a III BGB zulässige Dauer von vier Jahren, so ist der Kündigungsverzicht nach § 557 a IV BGB zwar nicht insgesamt, aber insoweit unwirksam, als seine Dauer den Vierjahreszeitraum übersteigt (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 25. Januar 2006 – VIII ZR 3/05, NJW 2006, 1059 = WuM 2006, 152).

BGH, Urteil vom 14.06.2006, WuM 2006, 445 und Urteil vom 04.04.2007, WuM 2007, 272:
Der Verzicht des Vermieters auf sein Kündigungsrecht wegen Eigenbedarf bedarf gemäß § 550 S 1 BGB der Schriftform, sofern der Verzicht für mehr als ein Jahr dauern soll.

BGH, Urteil vom 04.02.2008, Das Grundeigentum 2008, 540
Ein vom Mieter formularmäßig mietvertraglich einseitig erklärter Kündigungsverzicht (ordentliche Kündigung) benachteiligt ihn nicht unangemessen, sofern der Kündigungsausschluss zusammen mit einer nach § 557 a BGB zulässigen Staffelmiete vereinbart wurde und der Kündigungsverzicht  nicht länger als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung dauert (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23.11.2005 – VIII ZR 154/04, NZM 2006, 256 [=WuM 2006, 97]).

BGH, Urteil vom 12.11.2008, WuM 2009, 44
Ein einseitiger Verzicht des Mieters auf sein ordentliches Kündigungsrecht, welcher durch die Gewährung von Vorteilen kompensiert wird, benachteiligt diesen unangemessen und ist unwirksam.

BGH, Urteil vom 16.07.2009, NZM 2009, 631
Im Rahmen eines Wohnraummietvertrages kann ein beiderseitiger Kündigungsausschluss zwischen Vermieter und Mieter im Wege einer Formularklausel für die Dauer von bis zu vier Jahren, durch Individualvereinbarung sogar auch noch länger vereinbart werden.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2007, WuM 2007, 567
Auch eine KG kann keinen Eigenbedarf i.S. von § 573 II Nr. 2 BGB geltend machen und deswegen keine Eigenbedarfskündigung aussprechen.

Ein berechtigtes Interesse einer KG ein mit einem Betriebsfremden abgeschlossenes Mietverhältnis gem. § 573 I Nr. 1 BGB zu beenden, liegt nur dann vor, sofern der Bezug genau dieser Wohnung durch einen Mitarbeiter wegen seiner betrieblichen Funktion und Aufgabe für den Betriebsablauf von erheblichem Vorteil ist. Auch für den Bezug durch den Geschäftsführer der Komplementärin der KG muss ein solcher Vorteil für den Betriebsablauf vorhanden sein.

AG Halle, Urteil vom 22.10.2009, WuM 2009, 651
Da einer GmbH eine Eigenbedarfskündigung untersagt ist, ist diese im Falle einer solchen Kündigung verpflichtet, dem Mieter die Kosten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts zur Kündigungsabwehr als Schadensersatz zu ersetzen.

BGH VIII ZR 210/10

Eine GmbH oder Aktiengesellschaft kann keine Eigenbedarfskündigung erklären.

BGH, Urteil vom 13.06.2007, NZM 2007, 561
Die Eigenbedarfskündigung eines Wohnungsmietvertrages durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Eigenbedarf für einen Gesellschafter ist zulässig, sofern dieser schon bei Mietvertragschluss Gesellschafter war.

BGH, Urteil vom 13.10.2010, WuM 2010, 752
Eine Mietvertragsklausel, wonach beide Mietvertragsparteien für eine bestimmte Zeit bis zur Obergrenze von vier Jahren wechselseitig „auf ihr Recht zur Kündigung“ verzichten, bedeutet, dass damit neben der ordentlichen zugleich auch die außerordentliche Kündigung ausgeschlossen wird.