OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2007, WuM 2007, 567
Auch eine KG kann keinen Eigenbedarf i.S. von § 573 II Nr. 2 BGB geltend machen und deswegen keine Eigenbedarfskündigung aussprechen.

Ein berechtigtes Interesse einer KG ein mit einem Betriebsfremden abgeschlossenes Mietverhältnis gem. § 573 I Nr. 1 BGB zu beenden, liegt nur dann vor, sofern der Bezug genau dieser Wohnung durch einen Mitarbeiter wegen seiner betrieblichen Funktion und Aufgabe für den Betriebsablauf von erheblichem Vorteil ist. Auch für den Bezug durch den Geschäftsführer der Komplementärin der KG muss ein solcher Vorteil für den Betriebsablauf vorhanden sein.