Fristlose Kündigung unwirksam bei Ablehnung „Home-Office“

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2018 – 17 Sa 562/18

Arbeitnehmer lehnt Tätigkeit im „Home-Office“ ab – Fristlose Kündigung unwirksam:

Der Arbeitgeber bot dem Arbeitnehmer nach einer Betriebsschließung an, seine Tätigkeit im „Home-Office“ zu verrichten. Da der Arbeitnehmer hierzu nicht bereit war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.

Nach dem Arbeitsgericht Berlin wie auch dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil, Az. 17 Sa 562/18) war die Kündigung unwirksam, das der Arbeitgeber ist nicht schon wegen seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts berechtigt war, dem Arbeitnehmer einen Telearbeitsplatz zuzuweisen.

Verwehrt sich der Arbeitnehmer gegen die Telearbeit, liegt darin keine beharrliche Arbeitsverweigerung. Der Arbeitnehmer war vertraglich nicht verpflichtet, die ihm angebotene Telearbeit zu verrichten, da sich die Umstände der Telearbeit erheblich von einer Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte zu verrichten sind, unterscheiden. Dass Arbeitnehmer z.B. zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf an so einer Telearbeit interessiert sein können, führt jedenfalls nicht zu einer Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers.