BGH, Urteil vom 13.10.2010, WuM 2010, 752
Eine Mietvertragsklausel, wonach beide Mietvertragsparteien für eine bestimmte Zeit bis zur Obergrenze von vier Jahren wechselseitig „auf ihr Recht zur Kündigung“ verzichten, bedeutet, dass damit neben der ordentlichen zugleich auch die außerordentliche Kündigung ausgeschlossen wird.