LG Berlin, Urteil vom 17.10.2014, GE 2015,323

Hier wurden vom LG folgende Grundsätze aufgestellt:

1. Eine Abmahnung, die einer fristlosen Kündigung vorausgeht, muss die gerügten Störungen so genau beschreiben, dass für den Mieter nachvollziehbar ist, welches Verhalten vom Vermieter als vertragswidrig reklamiert wird; nur der pauschale Hinweis auf Störungen der Nachtruhe reicht dazu nicht aus.

2. In der späteren Kündigungserklärung muss das gerügte Verhalten entsprechend der Abmahnung nach Art, Ort und Zeit hinreichend beschrieben werden.

Sehen Sie dazu auch das Urteil vom: 20.02.2015 – Abmahnung zur Vorbereitung einer fristlosen Kündigung