Weigert sich ein Prozessbeteiligter seine Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden und macht er damit der beweispflichtigen Gegenpartei die Beweisführung unmöglich, so kann das als Beweisvereitelung zu berücksichtigen sein. Dabei kommen Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast in Betracht, wenn dem Beweispflichtigen die volle Beweislast billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Was dies jeweils für beweisrechtlichen Konsequenzen hat, ist unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 08.05.2014 – 2 AZR 75/13

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