Zahlungsverzug im Mietrecht – fristlose oder ordentliche Kündigung?

LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 01.03.2018 – 64 S 191/17, GE 2018, 763
Kündigt der Vermieter die Wohnung wegen Zahlungsverzugs des Mieters fristlos und hilfsweise ordentlich, so läuft ordentliche Kündigung nicht schon deswegen leer, weil das Mietverhältnis im Zeitpunkt ihres Zugangs bereits aufgrund der fristlosen Kündigung beendet wäre.

Die Kündigungserklärung des Vermieters ist so auszulegen, dass beide Kündigungen gleichzeitig und gleichrangig abgegeben werden, da es dem Vermieter erkennbar darauf ankommt, dass beide Kündigungserklärungen unabhängig voneinander gelten sollen.

 

Vermieterkündigung wegen Vermietung der Wohnung an Touristen: Abmahnung erforderlich

LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 23.02.2018 – 66 S 243/17, WuM 2018, 371
Bei einem Dauerschuldverhältnis kann früher oder später Streit zwischen den Parteien über genaue Inhalte und Grenzen vertraglicher Befugnisse entstehen. Nach § 314 BGB und § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB folgt daraus, dass eine Vertragspartei vor dem geplanten Ausspruch einer Kündigung ihren eigenen Standpunkt zunächst der anderen Seite konkret verdeutlicht haben muss. Die Beendigung des Dauerschuldverhältnisses ist erst möglich, wenn die Kündigung als schärfste aller möglichen Reaktionen zuvor erfolglos angekündigt wurde.

Dieser allgemeiner Grundsatz gilt auch für den § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine schuldhafte und erhebliche Vertragsverletzung wird nicht schon dadurch begangen, dass eine Vertragspartei die eigenen Befugnisse objektiv überschreitet. Es ist vielmehr zusätzlich erforderlich, dass das Verhalten dennoch fortgesetzt wird, wenn deswegen wirksam abgemahnt und bei nicht Beachtung die Kündigungsabsicht mitgeteilt wurde.

Ein ganz außergewöhnliches Fehlverhalten, das ausnahmsweise den sofortigen Ausspruch einer Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen könnte, liegt auch bei einer größeren Anzahl von Fällen entgeltlicher Gebrauchsüberlassung an Touristen („Airbnb-Modell“) nicht vor (Anschluss an LG Berlin – 67 S 154/16 – vom 27.07.2016).