Mit Urteil vom 14.09.2011 – Az. VIII ZR 301/10 – entschied der BGH, dass eine fristlose Kündigung des Vermieters zulässig ist, sofern bei mehrfach unpünktlichen Mietzahlungen der Mieter vom Vermieter deswegen abgemahnt wurde und er dennoch erneut unpünktlich zahlt. Nach der Abmahnung reicht bereits eine weitere unpünktliche Zahlung, um eine fristlose Kündigung erklären zu können. Nach BGH steht dem auch nicht entgegen, dass der Vermieter vor der Abmahnung die verspäteten Zahlungen eine Zeitlang nicht beanstandet hatte.

Sehen Sie dazu auch das Urteil vom: 21. Oktober 2009 Unzulässige fristlose Kündigung des Vermieters bei unpünktlicher Mietzahlung durch das Sozialamt

Sollte bei einer Eigenbedarfskündigung der Eigenbedarf nur vorgetäuscht sein, um den Mieter aus der Wohnung zu bekommen und nach dessen Auszug anstatt der im Kündigungsschreiben genannten Person ein ganz anderer Mieter, der nicht unter die für den  Eigenbedarf begünstigten Personen fällt, in die Wohnung einziehen, dann kann der gekündigte Mieter von dem Vermieter Schadenssersatz verlangen. Dies gilt sogar dann, wenn die Parteien zuvor einen Vergleich geschlossen haben, worin der Mietvertrag deswegen aufgehoben worden war.

BGH- Urteil vom 10.06.2015,  VIII ZR 99/14

Sehen Sie dazu auch das Urteil vom: 04.02.2015 – Eigenbedarfskündigung schon nach 2 Jahren Mietzeit