Werden bei einer wirksamen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Zahlungsverzugskündigung innerhalb der Schonfrist des § 569 III Nr. 2 BGB sämtliche Mietrückstände durch den Mieter ausgeglichen, so führt dies ausschließlich zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung.

Das Festhalten des Vermieters an der ordentlichen Kündigung trotz dieses Zahlungsausgleichs ist dabei nur in seltenen, besonders gelagerten Ausnahmefällen treuwidrig. Die Unverzüglichkeit der Zahlung nach Zugang der Kündigung allein macht das Festhalten des Vermieters an der ordentlichen Kündigung jedenfalls nicht treuwidrig.

LG Berlin, Urteil vom 16.09.2014, NZM 2014, 824 (so auch BGH, NZM 2013,20)

Wenn ein Vermieter einen auf unbefristete Zeit geschlossenen Mietvertrag wegen Eigenbedarfs schon nach 2 Jahren kündigt, weil die jetzt 20-jährige Tochter die Wohnung benötigt, ist dies nicht rechtsmissbräuchlich. Der Vermieter ist nach BGH nicht verpflichtet, bereits bei Vertragsschluss eine sog. „Bedarfsvorschau“ zu treffen, d.h. ob und wann er oder ein Familienmitglied künftig die Wohnung beziehen will.  Der Vermieter muss also nicht den Mieter bei Abschluss des Mietvertrages über seine künftige Lebensplanung oder die Entwicklung seiner familiären oder persönlichen Verhältnisse informieren.

Wenn der Mieter ein solches Risiko nicht auf sich nehmen möchte, dann könne er ja einen beiderseitigen Ausschluss der Kündigung oder einen einseitigen Ausschluss der Eigenbedarfskündigung vereinbaren.

BGH Urteil vom 04.02.2015, AZ: VIII ZR 154/14

Sehen Sie dazu auch das Urteil vom: 20. März 2013 – Eigenbedarfskündigung kurz nach Abschluss des Mietvertrags

Missbrauch einer „Stempeluhr“ bzw. vorsätzlich falsches Ausstellen entsprechender Formulare:

Verstößt ein Arbeitnehmer vorsätzlich gegen seine Verpflichtung, die von ihm geleistete Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, dann rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer für einen Kollegen bestimmte Kontrollein­richtungen betätigt und dadurch über dessen geleistete Arbeitszeit täuscht. Auf eine Strafbarkeit der Pflichtverletzung kommt es dabei nicht an.

Entscheidend ist dabei nur der objektive Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und das Gewicht eines damit verbundenen Vertrauensbruchs (BAG 25.10.2012 – 2 AZR 700/11; BAG 24.05.2012 – 2 AZR 206/11).

Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Mitarbeiter vertrauen können. Dies gilt erst recht, wenn diese nicht an feste Arbeitszeiten gebunden sind. Überträgt der Arbeitgeber den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer entsprechende Formulare vorsätzlich falsch aus, liegt darin ein schwerer Vertrauensmissbrauch.

Darauf, ob dem Arbeitgeber durch das Verhalten ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist oder das Verhalten des Arbeitnehmers auf andere – nicht wirtschaftliche – Vorteile ausgerichtet war, kommt es grundsätzlich nicht an.
BAG, 26.09.2013 – 2 AZR 682/12