LG Berlin, Urteil vom 20.02.2015, GE 2015,452

Eine Fristlose Kündigung ist auch wegen eines länger als 1 Monat dauernden Rückstandes einer Betriebskostennachforderung in Höhe von 2 Monatsmieten gerechtfertigt.

Sehen Sie dazu auch das Urteil vom: 21. Oktober 2009 – Unzulässige fristlose Kündigung des Vermieters bei unpünktlicher Mietzahlung durch das Sozialamt

Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist auch dann zulässig, wenn der sozialhilfeberechtigte Mieter zur pünktlichen Mietzahlung nicht in der Lage ist, obwohl er rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat, die zur Mietzahlung erforderlichen Unterkunftskosten jedoch nicht rechtzeitig bewilligt worden sind.

BGH- Urteil vom 04.02.2015,  Az.: VIII ZR 175/14

Sehen Sie dazu auch das Urteil vom: 21. Oktober 2009 – Unzulässige fristlose Kündigung des Vermieters bei unpünktlicher Mietzahlung durch das Sozialamt

Nach dem BGH ist ein Vermieter nicht berechtigt, das Mietverhältnis wegen unpünktlichen Mietzahlungen fristlos zu kündigen, wenn Verzögerungen der Mietzahlungen von jeweils einigen Tagen nur darauf beruhen, dass das Sozialamt nicht zu einer rechtzeitigen Zahlungsanweisung bereit ist. Die Mieter müssen sich insoweit auch nicht ein Verschulden des Amtes zurechnen lassen. Das Sozialamt handelt bei der Übernahme der Mietzahlungen nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters, sondern nimmt dabei nur staatliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr. Der Mieter schaltet die Behörde also nicht als Hilfsperson zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietverhältnis ein, sondern wendet sich nur deshalb an die staatliche Stelle, um den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Sozialamt anschließend die Kosten der Unterkunft an den Hilfebedürftigen selbst zahlt oder direkt an den Vermieter überweist.

BGH-Urteil vom 21. Oktober 2009 – AZ: VIII ZR 64/09

Sehen Sie dazu auch das Urteil vom: 04.02.2015 – Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters wirksam

Die Eigenbedarfskündigung kurz nach Abschluss des Mietvertrags wurde von den Gerichten in der Vergangenheit als rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam angesehen. Der BGH sieht dies nunmehr als zu pauschal an und hat entschieden, dass eine Kündigung von Wohnraum wegen Eigenbedarfs für einen Familienangehörigen nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Eigenbedarf zwar nur kurze Zeit nach Abschluss des Mietvertrages entstanden ist, bei Abschluss des Mietvertrages aber noch nicht absehbar war.

Es ist daher in jedem Fall zu klären, ob der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags den baldigen Eigenbedarf absehen konnte.

BGH- Urteil vom 20. März 2013, AZ: VIII ZR 233/12  in NZM 2013, 419

Sehen Sie dazu auch das Urteil vom: 04.02.2015 – Eigenbedarfskündigung schon nach 2 Jahren Mietzeit

Fristlose Kündigung unwirksam, weil 14 Jahre lang beanstandungslos beschäftigte Küchenhilfe 2 KG Essensreste mitgenommen hat.

Früher war in solchen Fällen eine fristlose Kündigung möglich. Seit dem Emmely-Fall (BAG 2 AZR  541/09 vom 10.06.2010) ist auch bei Bagatelldelikten von geringem Wert zunächst eine umfassende Interessensabwägung vorzunehmen, so dass ohne weiteres möglich sein kann, dass eine fristlose Kündigung bei sehr langer Beschäftigungszeit dann ohne vorhergehende Abmahnung unwirksam sein kann, weil unverhältnismäßig. Arbeitgebern ist daher anzuraten immer erst eine Abmahnung auszusprechen.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.12.2013, 6 Sa 203/13