ZUGANG EINER KÜNDIGUNG WEGEN ZAHLUNGSVERZUG

KG, Urteil vom 20.06.2019 – 8 U 132/18, WuM 2019, 579 f.

Eine auf Zahlungsverzug gestützte Kündigung, die vor Fälligkeit der Zahlungsforderung und damit verfrüht zugeht, ist unwirksam. Die Beweislast für den „späteren Zugang“ trifft in diesem Fall den Kündigenden. Ferner setzt eine erhebliche Pflichtverletzung i.S.v. (§ 543 Abs. 1 BGB) im Gegensatz zu einer nur gelegentlichen Zahlungsunpünktlichkeit voraus, dass der Mieter über einen längeren Zeitraum schleppend zahlt; eine nur viermalige Verspätung um jeweils einige Tage genügt also nicht. Eine viermal nur um einige Tage verspätete Zahlung der Miete begründet kein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung i.S.v. (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Eine Kündigung wegen Zahlungsverzug, die vor Fälligkeit der Zahlungsforderung verfrüht zugeht, ist unwirksam. Die Beweislast für den angeblich „späteren Zugang“ trifft dann den Kündigenden.

nachzulesen in:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=92898&linked=pm&Blank=1