Der Mieter gerät auch dann in Zahlungsverzug, wenn die vom JobCenter  für den Mieter an den Vermieter unmittelbar zu leistenden Mietzahlungen aufgrund eines Versehens des JobCenters ausbleiben.

Solange der Mieter keine Kenntnis von einem allein vom JobCenter zu verantwortenden Ausfall der Mietzahlungen hat, befindet er sich allerdings in einem den Verzug gem. § 286 IV BGB ausschließenden unvermeidbaren Tatsachenirrtum.

Der so begründete Tatsachenirrtum entfällt jedoch erst nach Ablauf einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Frist zur Überprüfung der tatsächlichen Grundlagen der Mietschuld; im Regelfall beträgt die zur Nachfrage und Informationsgewinnung gegenüber dem JobCenter erforderliche Mindestfrist für den Mieter einen Monat.

LG Berlin, Urteil vom 24.07.2014, WuM 2014, 607

Der Bundesgerichtshof hat heute eine weitere Entscheidung zu der Frage getroffen, mit wem ein Vertrag durch die Entnahme von Energie zustande kommt, wenn ein schriftlicher Liefervertrag nicht abgeschlossen worden und das mit Energie versorgte Grundstück vermietet oder verpachtet ist.

Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, begehrt von der Beklagten als Mitmieterin eines Einfamilienhauses in Berlin eine Vergütung in Höhe von 6.964,75 € für das in dem Einfamilienhaus in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 23. Juli 2008 verbrauchte Gas. Die Beklagte hatte den gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten abgeschlossenen Mietvertrag aus „Bonitätsgründen“ als zweite Mieterin unterschrieben, in dem Einfamilienhaus allerdings nicht gewohnt.

Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgte, hatte Erfolg.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung, dass sich das in dem Leistungsangebot des Energieversorgungsunternehmens schlüssig enthaltene Angebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags (sogenannte „Realofferte“) typischerweise an denjenigen richtet, der nach außen erkennbar die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt, präzisiert. Es kommt danach nicht maßgeblich auf die Eigentümerstellung, sondern auf die hierdurch vermittelte Zugriffsmöglichkeit auf den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt an. Soweit das Grundstück vermietet oder verpachtet ist, steht die tatsächliche Verfügungsgewalt entsprechend der aus dem Mietvertrag folgenden rechtlichen Befugnis dem Mieter zu. Das gilt auch für mehrere gemeinschaftliche Mieter eines Einfamilienhauses. Dementsprechend richtet sich mangels anderer Anhaltspunkte das Vertragsangebot des Versorgungsunternehmens regelmäßig an sämtliche Mieter.

Das typischerweise an alle Mieter gerichtete Angebot des Energieversorgungsunternehmens wird von demjenigen, der die Energie entnimmt, konkludent angenommen, und zwar sowohl für sich selbst als auch im Wege der Stellvertretung für die übrigen Mieter. Die Vertretungsmacht beruht im Streitfall jedenfalls auf den Grundsätzen der Duldungsvollmacht. Indem die Beklagte den Mietvertrag unterzeichnete und den Mitmieter im Anschluss daran allein in das Haus einziehen ließ, duldete sie es willentlich, dass er die – zur Nutzung zwingend erforderliche – Heizung in Betrieb nahm, Gas verbrauchte und damit die Realofferte der Klägerin annahm.

Urteil vom 22. Juli 2014 – VIII ZR 313/13

LG Berlin – Urteil vom 1. August 2012 – 13 O 201/1

KG Berlin – Urteil vom 10. Oktober 2013 – 22 U 233/12

Karlsruhe, den 22. Juli 2014

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2014.

Eine unpünktliche Mietzahlung berechtigt nur dann zur fristlosen Kündigung § 543 I BGB, wenn sie nachhaltig erfolgt, z.B.wenn der Mieter innerhalb eines Jahres sechs Zahlungstermine oder mehr überschreitet.

Zudem ist Voraussetzung, dass zwischen der Fälligkeit der Miete und dem Zahlungseingang ein nicht nur unerheblicher Zeitraum liegt. Geringfügige Zahlungsverzögerungen rechtfertigen die Kündigung auch dann nicht, wenn das Kriterium der Nachhaltigkeit erfüllt ist. Hiervon ist auszugehen, wenn die Miete an sechs Zahlungsterminen um jeweils wenige Werktage verspätet gezahlt wurde, so dass insgesamt eine Zahlungsverzögerung von 13 Werktagen eingetreten ist.

LG Würzburg, Urteil vom 10.07.2013, WuM 2014, 548

Frage: Ich möchte mich mit einer Frage an Sie richten, vor allem, weil Sie eine „Anwältin“ sind.
Seit einigen Monaten habe ich Probleme an meinem Arbeitsplatz und werde von Kolleginnen gemobbt und von Kollegen mit zweideutigen Sprüchen bedacht. Der Grund hierfür ist in der letzten Weihnachtsfeier zu suchen, bei der ich etwas zuviel getrunken hatte und ich einem Annäherungsversuch eines Kollegen nicht entgegengetreten bin, was im Nachhinein ein Fehler war.
Ich arbeite schon seit 14 Jahren in dieser Firma und möchte auch dort bleiben, mich allerdings nicht weiter dem Spott aussetzen.
Was würden Sie empfehlen, wie kann ich das wieder in die richtige Bahn bekommen und was muss ich dazu tun?
Vielen Dank für Ihre Antwort.

 

Antwort zu: Probleme am Arbeitsplatz

Im Arbeitsrecht bedeutet Mobbing, dass der betroffene Mitarbeiter vom Arbeitgeber oder Kollegen über einen längeren Zeitraum hinweg systematisch schikaniert, diskriminiert oder angefeindet wird, ohne dass es dafür eine Rechtfertigung gibt und er sich in einer unterlegenen Position befindet.

Als Beispiele wären zu nennen, Verspottung von Hautfarbe, Geschlecht, religiöser bzw. politischer Einstellungen, Nationalität oder körperliche Behinderung. Auch die Zuweisung sinnloser bzw. immer neuer nicht zu bewältigender Aufgaben oder der vollständige Arbeitsentzug, unsachliche Leistungskritik etc.

Bei ausreichender Intensität stellen diese eine Vertragsverletzung dar.

Ob es sich bei den von Ihnen genannten Bemerkungen nur um unbedachtes Gefrotzele oder tätliche Angriffe Ihrer Kollegen handelt, kann ich derzeit nicht beurteilen.

In jedem Falle aber sollten Sie zukünftig bei jeder solchen Bemerkung den Kollegen sofort darauf ansprechen und ihn fragen, wie er das meint und dass Sie das verletzt. Entweder der Kollege ist überrascht und entschuldigt sich sofort oder aber er intensiviert seine respektlosen Äußerungen. Dann sollten Sie etwas unternehmen, indem Sie das Gespräch mit Ihrem Chef suchen und ihn bitten, dass er sich schützend vor Sie stellt, indem er die Kollegen abmahnt oder gar im schlimmsten Falle versetzt.

Vorab sollten Sie jedoch Fakten sammeln, Beweise sichern, Kontakt zu Beratungsstellen aufsuchen und notfalls gerichtliche Schritte planen.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, so können diese gerne bei einem gemeinsamen Termin in meiner Kanzlei geklärt werden.