BGH, Urteil vom 15.07.2009, NZM 2009, 779
Eine Wohnraumkündigung wegen Eigenbedarfs einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für einen ihrer Gesellschafter unterliegt nicht der Kündigungsbeschränkung des § 577 a BGB, sofern die Gesellschafter nach der Kündigung Wohnungseigentum begründen. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft das Wohnhaus nur zum Zweck erworben hat, um die einzelnen  Wohnungen in Wohnungseigentum für die Gesellschafter umzuwandeln.

BGH, Urteil vom 12.10.2011, NZM 2011, 78
Sofern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses ist und die Wohnungen dieses Anwesens vermietet, so auseinandergesetzt, dass die einzelnen Gesellschafter Eigentümer der ihnen jeweils zugewiesenen Wohnung werden, so tritt der jeweilige Eigentümer in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

Eine GBR kann sich für einen ihrer Gesellschafter auch dann auf Eigenbedarf für diesen berufen, sofern dieser bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht der GbR angehörte.

s.o.: Aufgabe von Senat, NZM 2007, 679.