BGH, Urteil vom 25.01.2006, WuM 2006, 152
Die im Wohnraum-Mietvertrag vereinbarte Vierjahresfrist für einen Ausschluss des Rechts zur Kündigung im Rahmen eines Staffelmietvertrages beginnt bereits mit Abschluss des Mietvertrages – und nicht erst mit einem eventuell später vollzogenen Mietbeginn – zu laufen; es kommt dabei entscheidend auf den Kalendertag – und nicht auf den Monat an.

BGH, Urteil vom 03.05.2006, NZM 2006, 579
Ist in einem Staffelmietvertrag die individualvertraglich vereinbarte Dauer über einen Kündigungsverzicht des Mieters länger, als die nach § 557 a III BGB zulässige Dauer von vier Jahren, so ist der Kündigungsverzicht nach § 557 a IV BGB zwar nicht insgesamt, aber insoweit unwirksam, als seine Dauer den Vierjahreszeitraum übersteigt (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 25. Januar 2006 – VIII ZR 3/05, NJW 2006, 1059 = WuM 2006, 152).

BGH, Urteil vom 14.06.2006, WuM 2006, 445 und Urteil vom 04.04.2007, WuM 2007, 272:
Der Verzicht des Vermieters auf sein Kündigungsrecht wegen Eigenbedarf bedarf gemäß § 550 S 1 BGB der Schriftform, sofern der Verzicht für mehr als ein Jahr dauern soll.

BGH, Urteil vom 04.02.2008, Das Grundeigentum 2008, 540
Ein vom Mieter formularmäßig mietvertraglich einseitig erklärter Kündigungsverzicht (ordentliche Kündigung) benachteiligt ihn nicht unangemessen, sofern der Kündigungsausschluss zusammen mit einer nach § 557 a BGB zulässigen Staffelmiete vereinbart wurde und der Kündigungsverzicht  nicht länger als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung dauert (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23.11.2005 – VIII ZR 154/04, NZM 2006, 256 [=WuM 2006, 97]).

BGH, Urteil vom 12.11.2008, WuM 2009, 44
Ein einseitiger Verzicht des Mieters auf sein ordentliches Kündigungsrecht, welcher durch die Gewährung von Vorteilen kompensiert wird, benachteiligt diesen unangemessen und ist unwirksam.

BGH, Urteil vom 16.07.2009, NZM 2009, 631
Im Rahmen eines Wohnraummietvertrages kann ein beiderseitiger Kündigungsausschluss zwischen Vermieter und Mieter im Wege einer Formularklausel für die Dauer von bis zu vier Jahren, durch Individualvereinbarung sogar auch noch länger vereinbart werden.

BGH, Urteil vom 13.10.2010, WuM 2010, 752
Eine Mietvertragsklausel, wonach beide Mietvertragsparteien für eine bestimmte Zeit bis zur Obergrenze von vier Jahren wechselseitig „auf ihr Recht zur Kündigung“ verzichten, bedeutet, dass damit neben der ordentlichen zugleich auch die außerordentliche Kündigung ausgeschlossen wird.