Eine Formularklausel über Schönheitsreparaturen bei  einer vom Mieter bei Einzug unrenoviert übernommenen Wohnung ist, sofern sie  ohne angemessenen Ausgleich auferlegt wurde, unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Begründung: Infolge einer solchen Klausel wäre der Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters verpflichtet, obwohl er diese ja selbst gar nicht verursacht hat. Dies führt aber bei verbraucherfeindlichster Auslegung dazu, dass der Mieter die Wohnung unter Umständen vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst bei Einzug erhalten hat.  Auch anteilige Zahlungen infolge einer Quotenabgeltungsklausel vor Ablauf der Renovierungsfristen sind damit nicht geschuldet, denn es kann nicht sein, dass Mieter, sofern sie vor Fälligkeit der Renovierungsfristen ausziehen, für eine unrenoviert übernommene Wohnung Schadensersatz zahlen sollen.

BGH- Urteil des VIII. Zivilsenats vom 18.3.2015 – VIII ZR 185/14.

 

Einer Kassiererin war vorgeworfen worden, zwei ihr nicht gehörende Flaschenpfandbons im Wert von 1,30 Euro für sich selbst eingelöst zu haben; ihr wurde fristlos gekündigt. Das Bundesarbeitsgericht erklärte jedoch die Kündigung für unwirksam. Das Arbeitsgericht Berlin sowie das Landesarbeitsgereicht Berlin-Brandenburg hatten beide die Kündigung zunächst für wirksam erachtet: Die Verdachtskündigung sei wirksam, da Vertrauen zerrüttet wäre, zumal Zeugen bestätigt haben, dass die Kassiererin die Bons tatsächlich eingelöst hat. Durch die Einlösung von 2 Bons im Wert von 48 Cent und 82 Cent habe die Kassiererin den von ihr zu zahlenden Einkaufswert zu Lasten des Arbeitgebers um 1,30 Euro ohne Befugnis gekürzt. Dies Verhalten stelle einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung nach § 626 BGB dar. Bei der Interessensabwägung überwiege daher das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Bestandsinteresse der Arbeitnehmerin. Von einer Kassiererin sei Zuverlässigkeit und korrekte Abrechnung an der Kasse unabdingbar, der Arbeitgeber müsse sich hierauf verlassen können. Die Entwendung auch nur geringwertiger Sachen rechtfertige eine fristlose Kündigung. Die Unschuldsvermutung gälte nicht im Arbeitsrecht.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ließ Revision gegen die Berufung zu und hob diese schließlich mit dem Argument auf, dass die Kassiererin hier nur eine „erhebliche Pflichtwidrigkeit“ begangen hätte, worauf der Arbeitgeber zunächst nur mit einer Abmahnung, anstatt sofort einer fristlosen Kündigung hätte reagieren dürfen. Da die Kassiererin über 31 Jahre im Betrieb beschäftigt war, könne das von ihr während dieser Zeit erworbene Vertrauen nicht durch diese einmalige Verfehlung „aufgezehrt“ werden.

BAG 2 AZR 541/09 vom 10.06.2010

Bei Diebstahl einer Zigarettenpackung aus dem Warenbestand des Arbeitgebers, kann dies auch nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
Wenn eine verdeckte Videoüberwachung einen Täter überführt, kann das somit gewonnene Beweismaterial im Prozess grundsätzlich nicht ohne Weiteres verwertet werden.
Doch das Interesse des Arbeitgebers geht  dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Arbeitnehmers ausnahmsweise dann aber vor, wenn die Art der Informationsbeschaffung trotz der mit ihr verbundenen Persönlichkeitsbeeinträchtigung als schutzbedürftig zu qualifizieren ist.
Dies ist bei verdeckter Videoüberwachung nur dann gegeben, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers bestand, es keine andere Möglichkeit zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen mehr gab und die Videoüberwachung als solche nicht unverhältnismäßig war.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juni 2012,  AZ: 2 AZR 153/11

Nach dem BAG kann ein Arbeitgeber einen fristlos gekündigten Arbeitnehmer nicht gleichzeitig wirksam unter Anrechnung von Urlaub freistellen. Der Urlaub bleibt bestehen.
Der Passus in einer fristlosen Kündigung mit dem Wortlaut

„Im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung werden Sie mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung freigestellt.“

ist nach BAG unwirksam, weil damit im Falle der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub nicht erfüllt ist.
Nach § 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) setzt die Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub nicht nur die Freistellung von der Arbeitsleistung, sondern zudem auch die Zahlung des Urlaubsentgelts (Gehalts) voraus.
Dies ist aber bei obiger Klausel gerade nicht der Fall. Nach BAG gewährt daher ein Arbeitgeber durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.
Nach BAG stellt Urlaub eine Verbindung von tatsächlicher Freistellung und entsprechender Gehaltszahlung dar, so dass nur dann eine Urlaubsgewährung vorliegt, wenn beides erfüllt ist.
Eine vorsorgliche und nur hilfsweise Anrechnung des Urlaubs im Fall einer Kündigung ist daher nicht möglich. Es sei denn, der Urlaub wird tatsächlich gezahlt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Februar 2015,  AZ: 9 AZR 455/13

Zahlt der Mieter trotz vorangegangener Abmahnung wiederholt eine Miete unpünktlich, so kann zwar eine fristlose bzw. ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein, doch ist dann auch der Grund der Verzögerung (Krankheit, Verlust des Arbeitsplatzes) zu berücksichtigen, vor allem wenn das Mietverhältnis schon lange besteht. Das hat dann zur Folge, dass das Vertrauen des Vermieters in eine vertragsgemäße Zahlungsmoral nicht nachhaltig erschüttert sein muss und eine ordnungsgemäße Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen in Zukunft zu erwarten sein kann.

LG Berlin, Urteil vom 16.09.2014,Das Grundeigentum 2014, 1652