BGH, Urteil vom 25.01.2006, WuM 2006, 152
Die im Wohnraum-Mietvertrag vereinbarte Vierjahresfrist für einen Ausschluss des Rechts zur Kündigung im Rahmen eines Staffelmietvertrages beginnt bereits mit Abschluss des Mietvertrages – und nicht erst mit einem eventuell später vollzogenen Mietbeginn – zu laufen; es kommt dabei entscheidend auf den Kalendertag – und nicht auf den Monat an.

BGH, Urteil vom 03.05.2006, NZM 2006, 579
Ist in einem Staffelmietvertrag die individualvertraglich vereinbarte Dauer über einen Kündigungsverzicht des Mieters länger, als die nach § 557 a III BGB zulässige Dauer von vier Jahren, so ist der Kündigungsverzicht nach § 557 a IV BGB zwar nicht insgesamt, aber insoweit unwirksam, als seine Dauer den Vierjahreszeitraum übersteigt (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 25. Januar 2006 – VIII ZR 3/05, NJW 2006, 1059 = WuM 2006, 152).