Gericht stärkt Vermieter bei Kündigung wegen Eigenbedarf

LG Berlin, Urteil vom 09.05.2018 – 64 S 176/17, GE 2018, 1001
Hat der Vermieter zwei nebeneinandergelegene vermietete Wohnungen mit dem Ziel gekauft, beide Mietverhältnisse zu beenden, die Wohnungen zusammenzulegen und sie zukünftig selbst als Familienwohnung zu nutzen, kann dies eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen.

Macht der Mieter Härtegründe geltend, so kommt bei der nach §§ 574 ff. BGB vorzunehmenden Abwägung den Interessen des Eigentümers, der eine vermietete und gerade deshalb vergleichsweise günstige Wohnung mit dem Ziel erwirbt, das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu kündigen, ein geringeres Gewicht zu, als den Interessen des Eigentümers, der eine eigene Wohnung vermietet hat und diese nun wegen Eigenbedarf kündigen will.

Das Gericht begründete dies damit, dass sich nicht für einen Dritten, sondern gerade für den vom Mieter ausgewählten Vertragspartner geraume Zeit nach Abschluss des Mietvertrages ein Bedarf für eine Eigennutzung ergibt, den er so nicht vorhersehen musste, und der deswegen besonderen Schutz verdient.

 

BGH, Urteil vom 15.07.2009, NZM 2009, 779
Eine Wohnraumkündigung wegen Eigenbedarfs einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für einen ihrer Gesellschafter unterliegt nicht der Kündigungsbeschränkung des § 577 a BGB, sofern die Gesellschafter nach der Kündigung Wohnungseigentum begründen. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft das Wohnhaus nur zum Zweck erworben hat, um die einzelnen  Wohnungen in Wohnungseigentum für die Gesellschafter umzuwandeln.

BGH, Urteil vom 12.10.2011, NZM 2011, 78
Sofern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses ist und die Wohnungen dieses Anwesens vermietet, so auseinandergesetzt, dass die einzelnen Gesellschafter Eigentümer der ihnen jeweils zugewiesenen Wohnung werden, so tritt der jeweilige Eigentümer in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

Eine GBR kann sich für einen ihrer Gesellschafter auch dann auf Eigenbedarf für diesen berufen, sofern dieser bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht der GbR angehörte.

s.o.: Aufgabe von Senat, NZM 2007, 679.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2007, WuM 2007, 567
Auch eine KG kann keinen Eigenbedarf i.S. von § 573 II Nr. 2 BGB geltend machen und deswegen keine Eigenbedarfskündigung aussprechen.

Ein berechtigtes Interesse einer KG ein mit einem Betriebsfremden abgeschlossenes Mietverhältnis gem. § 573 I Nr. 1 BGB zu beenden, liegt nur dann vor, sofern der Bezug genau dieser Wohnung durch einen Mitarbeiter wegen seiner betrieblichen Funktion und Aufgabe für den Betriebsablauf von erheblichem Vorteil ist. Auch für den Bezug durch den Geschäftsführer der Komplementärin der KG muss ein solcher Vorteil für den Betriebsablauf vorhanden sein.

AG Halle, Urteil vom 22.10.2009, WuM 2009, 651
Da einer GmbH eine Eigenbedarfskündigung untersagt ist, ist diese im Falle einer solchen Kündigung verpflichtet, dem Mieter die Kosten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts zur Kündigungsabwehr als Schadensersatz zu ersetzen.

BGH VIII ZR 210/10

Eine GmbH oder Aktiengesellschaft kann keine Eigenbedarfskündigung erklären.

BGH, Urteil vom 13.06.2007, NZM 2007, 561
Die Eigenbedarfskündigung eines Wohnungsmietvertrages durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Eigenbedarf für einen Gesellschafter ist zulässig, sofern dieser schon bei Mietvertragschluss Gesellschafter war.