Außerordentliche Kündigung – Rechtsmissbrauch
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.6.2015, 2 AZR 480/14 Leitsätze 1. § 17 Nr. 6.2 MTV Stahl Ost schließt das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist aus betrieblichen Gründen weder komplett aus, noch bindet er es an das Vorliegen eines Sozialplans oder an die Zustimmung der Tarifvertragsparteien. 2. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich auch dann nicht von einem „Outsourcing“ […]