Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe

Modernisierungsmieterhöhung

Frage: Mein Vermieter hat eine neue Heizung eingebaut und nun die Miete erhöht.
Zuerst habe ich mich darüber gefreut, weil ich dachte, jetzt muss ich nicht mehr so hohe Heizkosten tragen. Das wird wohl auch so sein, aber mein Vermieter hat mir nun eine Mieterhöhung gesandt, die insgesamt 9% höher ist, als meine bisherige Miete.
Im Internet habe ich dazu einiges gefunden, bin aber jetzt unsicherer als vorher, weil ich nicht weiß, ob ich das alles richtig deute.
Ich möchte deshalb fragen, unter welcher Voraussetzung und mit welchen Fristen darf der Vermieter die Miete erhöhen?

 

Antwort: Grundsätzlich gilt, ist eine Modernisierungsmaßnahme durchgeführt worden und dient diese zur Einsparung von Energie oder erhöht den Wohn- und Gebrauchstwert des Mietobjektes, ist einer Modernisierungsmieterhöhung kein Hindernis in den Weg gestellt.

Natürlich gibt es dabei folgende gesetzliche Regelungen zu beachten:
Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme und Mieterhöhung

Modernisierungsmaßnahmen sind dem Mieter mindestens drei Monate vor Beginn in Schriftform mitzuteilen.
Wird nach der Modernisierungsmaßnahme eine Mieterhöhung angestrebt, ist diese bereits mit der Ankündigung der Baumaßnahme anzukündigen.
Also, Baumaßnahme/Modernisierungsmaßnahem sowie Mieterhöhung müssen drei Monate vor Beginn der Baumaßnahme mitgeteilt werden.
Fristen zur Mieterhöhung

Wird eine Mieterhöhung mit der Baumaßnahme angekündigt, kann sie zum ersten Mal zu Beginn des folgenden dritten Monats nach Fertigstellung der Baumaßnahme erhoben werden.

Wird bei der Ankündigung der Baumaßnahme keine Mieterhöhung mitgeteilt, kann sie erst zu Beginn des folgenden sechsten Monats nach Fertigstellung der Baumaßnahme erhoben werden.
Rechtmäßigkeit der Modernisierungsmieterhöhung

Wird eine Modernisierung mit einhergehender Mieterhöhung angekündigt, fehlt es jedoch an einer Aufstellung, welchen Nutzen der Mieter durch die Modernisierung erlangt, kann die MIeterhöhung unwirksam sein.

Ebenso unwirksam sind Mieterhöhungen, die nicht mit Rechnungen unterlegt sind und genau aufschlüsseln, was bei der Baumaßnahme als Modernisierung und was als Instandhaltung berechnet wurde.

Wurde ein Mietvertrag mit mehreren Vermietern (z. B. Ehepaar als Vermieter) geschlossen, muss die Mieterhöhung von allen Vermietern unterzeichnet sein, andernfalls ist sie ungültig.

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