Leistungsbeurteilung im Zeugnis
Der Neunte Senat hat die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird als Tatsacheninstanz zu prüfen haben, ob die von der Klägerin vorgetragenen Leistungen eine Beurteilung im oberen Bereich der Zufriedenheitsskala rechtfertigen und ob die Beklagte hiergegen beachtliche Einwände vorbringt.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 18. November 2014 – 9 AZR 584/13 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 21. März 2013 – 18 Sa 2133/12 –
Quelle „Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.11.2014