Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe

Fristlose Kündigung meiner Wohnung

Frage: Wir wohnen seit 6 Jahren in unserer Wohnung und haben immer alles pünktlich bezahlt.
Letzten Monat konnten wir aufgrund von Arbeitslosigkeit die Miete nicht bezahlen.
Jetzt haben wir die fristlose Kündigung* der Wohnung erhalten. Wenn wir aus unserer Wohnung müssen, wäre das eine Katastrophe für uns.
Meine Frage ist, geht das so einfach?

 

Antwort: Nach § 543 II Nr. 3 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis – unabhängig von seinem bisherigen Bestand – auch dann fristlos kündigen, wenn sich der Mieter (plötzlich) mit für 2 aufeinander folgenden Terminen mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug/Rückstand befindet oder in einem Zeitraum der sich über mehr als 2 Termine erstreckt, mit der Errichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug/Rückstand ist, der die Miete für 2 Monate erreicht.

Nach § 569 III Nr. 2 BGB wird die Kündigung* allerdings unwirksam, wenn die Miete an den Vermieter spätestens bis zum Ablauf von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage bezahlt wird, entweder durch den Mieter selbst oder sich eine öffentliche Stelle (z.B. Sozialamt, Wohnungsamt, Arbeitsamt) zur Zahlung an den Vermieter verpflichtet. Dies gilt aber nur einmal, sollte es danach erneut innerhalb von 2 Jahren zu einer weiteren Kündigung* wegen Zahlungsverzuges kommen, so bleibt die Kündigung* wirksam.

Zu beachten ist allerdings, dass nach einem Urteil des BGH die fristlose Kündigung* zwar unwirksam wird, jedoch eine zugleich vom Vermieter mit der gesetzlichen Kündigunsfrist* ausgesprochene ordentliche Kündigung*, welche auf Pflichtverletzung ständig unpünktlicher Zahlung gestützt wurde, wirksam bleiben kann.

Sollte Ihr Vermieter also noch keine Räumungsklage eingereicht haben, so sollten Sie sofort mit ihm Rücksprache halten, und ihm die neue Situation erklären. Vielleicht lassen sich mittels Gespräch Wege finden, dass Sie Ihre Wohnung behalten könne. Denn auch ein Vermieter möchte in der Regel gerne den Stress einer Räumungsklage und Neuvermietung vermeiden, sofern die zukünftigen Mietern gesichert werden können.

Hierbei stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

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