Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe

Vermieterkündigung erfordert Abmahnung

Vermieterkündigung wegen Vermietung der Wohnung an Touristen: Abmahnung erforderlich

LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 23.02.2018 – 66 S 243/17, WuM 2018, 371
Bei einem Dauerschuldverhältnis kann früher oder später Streit zwischen den Parteien über genaue Inhalte und Grenzen vertraglicher Befugnisse entstehen. Nach § 314 BGB und § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB folgt daraus, dass eine Vertragspartei vor dem geplanten Ausspruch einer Kündigung ihren eigenen Standpunkt zunächst der anderen Seite konkret verdeutlicht haben muss. Die Beendigung des Dauerschuldverhältnisses ist erst möglich, wenn die Kündigung als schärfste aller möglichen Reaktionen zuvor erfolglos angekündigt wurde.

Dieser allgemeiner Grundsatz gilt auch für den § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine schuldhafte und erhebliche Vertragsverletzung wird nicht schon dadurch begangen, dass eine Vertragspartei die eigenen Befugnisse objektiv überschreitet. Es ist vielmehr zusätzlich erforderlich, dass das Verhalten dennoch fortgesetzt wird, wenn deswegen wirksam abgemahnt und bei nicht Beachtung die Kündigungsabsicht mitgeteilt wurde.

Ein ganz außergewöhnliches Fehlverhalten, das ausnahmsweise den sofortigen Ausspruch einer Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen könnte, liegt auch bei einer größeren Anzahl von Fällen entgeltlicher Gebrauchsüberlassung an Touristen („Airbnb-Modell“) nicht vor (Anschluss an LG Berlin – 67 S 154/16 – vom 27.07.2016).

 

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