Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe

Außerordentliche fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug

Eine unpünktliche Mietzahlung berechtigt nur dann zur fristlosen Kündigung § 543 I BGB, wenn sie nachhaltig erfolgt, z.B.wenn der Mieter innerhalb eines Jahres sechs Zahlungstermine oder mehr überschreitet.

Zudem ist Voraussetzung, dass zwischen der Fälligkeit der Miete und dem Zahlungseingang ein nicht nur unerheblicher Zeitraum liegt. Geringfügige Zahlungsverzögerungen rechtfertigen die Kündigung auch dann nicht, wenn das Kriterium der Nachhaltigkeit erfüllt ist. Hiervon ist auszugehen, wenn die Miete an sechs Zahlungsterminen um jeweils wenige Werktage verspätet gezahlt wurde, so dass insgesamt eine Zahlungsverzögerung von 13 Werktagen eingetreten ist.

LG Würzburg, Urteil vom 10.07.2013, WuM 2014, 548

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