Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe

Kein Widerruf von Aufhebungsverträgen – Gebot fairen Verhandelns

Kein Widerruf von Aufhebungsverträgen/Gebot fairen Verhandelns

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Februar 2019 – 6 AZR 75/18 –

Ein Arbeitnehmer kann einen Aufhebungsvertrag, mit dem sie ein Arbeitsverhältnis beendet hat, auch dann nicht widerrufen, wenn sie diesen in ihrer Privatwohnung abgeschlossen hat. Ein Aufhebungsvertrag kann allerdings unwirksam sein, wenn er auf der Missachtung des Gebots fairen Verhandelns basiert.

Laut BGB hat der Verbraucher gemäß § 312 Abs. 1 iVm. § 312g BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden. Auch Arbeitnehmer gelten als Verbraucher. Allerdings sind arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB einbezogen.

Im vorliegenden Fall wurde jedoch nicht die arbeitsvertragliche Nebenpflicht geprüft, ob das Gebots des fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrags auch beachtet wurde.

Dieses Gebot wird verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert.

Dies könnte z.B. dann der Fall sein, wenn eine krankheitsbedingte Schwäche de Arbeitnehmer bewusst ausgenutzt wurde.

Der Arbeitgeber hätte dann Schadensersatz zu leisten und müsste den Zustand herstellen, der ohne die Pflichtverletzung bestünde (sog. Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB). Der Arbeitnehmer wäre dann so zu stellen, als hätte er den Aufhebungsvertrag nicht geschlossen. Dies würde zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses führen. Das Landesarbeitsgericht muss daher die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags daher erneut überprüfen.

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